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Wie viele Stunden Vereinsarbeit darf ich leisten?

Stundenanzahl in der Vereinsarbeit

Die „Vereinsarbeit“ ist eine Sonderregelung für Tätigkeiten im Sport- und soziokulturellen Sektor. Für Arbeit, die Sie in diesen Bereichen leisten, müssen Sie keine Sozialbeiträge bezahlen.

Seit dem Jahr 2022 dürfen Sie unter dieser Regelung eine Höchstzahl an Stunden arbeiten, nämlich:

  • 300 Stunden im soziokulturellen Sektor
  • 450 Stunden im Sportsektor

Sie dürfen Ihre 600 Stunden Studentenarbeit mit Ihren Stunden für Vereinsarbeit kombinieren. Für Studenten ist die Vereinsarbeit auf 190 Stunden pro Jahr begrenzt.

Vierteljährliche Obergrenzen

Für Ihre Gesamtzahl von 190 Stunden Vereinsarbeit gelten zusätzlich vierteljährliche Obergrenzen:

  • maximal 150 Stunden für Tätigkeiten im Sportsektor
  • maximal 100 Stunden für Tätigkeiten im soziokulturellen Sektor
  • im dritten Quartal können Sie (unabhängig davon, in welchem Sektor) bis zu 190 Stunden leisten, vorausgesetzt natürlich, dass Sie bis dahin noch keine Stunden geleistet haben.

Sie wissen nicht, wie viele Stunden Ihnen noch bleiben? Besuchen Sie die Seite „Wie prüfen Sie Ihre Stunden“

Zulässige Tätigkeiten

Folgende Arbeitgeber und Tätigkeiten fallen unter die Regelung:

  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen und die provinzialen und kommunalen Dienststellen für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis folgende Arbeitsleistungen vorsieht:
    • verantwortlicher Leiter, Betreuer, Hausmeister, Jugendgruppenleiter oder stellvertretender Jugendgruppenleiter für Feriensportfreizeiten während der Schulferien oder an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen,
    • Animateur für soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen,
    • in Form von Einführungen, Präsentationen oder Vorträgen, die nach 16:30 Uhr oder an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen stattfinden;
  • der VRT, RTBF und der BRF sowie Personen, die ihrem Stellenplan angehören und gleichzeitig als Künstler beschäftigt werden (für diese Personen gilt weiterhin das Kontingent von 25 Tagen/Jahr);
  • der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinz- und Kommunalverwaltungen sowie Arbeitgeber, die als Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung verfasst sind und deren Satzung vorsieht, dass die Gesellschafter keinen Vermögensvorteil anstreben, und die Ferienlager, Spielplätze oder Sportfreizeiten ausrichten sowie die Personen, die von ihnen ausschließlich während der Schulferien als verantwortlicher Leiter, Hausmeister, Betreuer oder Aufsichtsperson beschäftigt werden;
  • die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und deren Aufgabe es ist, soziokulturelle Bildung und/oder frühe Sportförderung und/oder sportliche Aktivitäten anzubieten, sowie die Personen, die außerhalb ihrer Arbeits- oder Unterrichtszeit oder während der Schulferien von diesen Organisationen als Betreuer, Leiter, Aufsichtspersonen, Organisatoren, Trainer, Sportlehrer, Sportcoachs, Jugendsportkoordinatoren, Platzwarte, Ausbilder, Coach, Prozessbegleiter beschäftigt werden;
  • die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen des Amateurkunstsektors oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und die Personen als künstlerische oder (kunst-)technische Betreuer und Lehrer, Ausbilder und Prozessbegleiter beschäftigen, soweit es sich bei ihrer Arbeit nicht um künstlerische Leistungen handelt, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung abgedeckt sind oder dafür in Betracht kommen;
  • die Ausrichter von Sportveranstaltungen und Personen, die von solchen Ausrichtern ausschließlich am Tag der Veranstaltung beschäftigt werden, mit Ausnahme von bezahlten Sportlern;
  • die Veranstalter aus dem soziokulturellen Sektor und die von ihnen beschäftigten Personen für eine Höchstdauer von 32 Stunden. Diese Stundenzahl darf je nach Bedarf auf den Tag der Veranstaltung selbst sowie auf die drei vor oder nach der Veranstaltung liegenden Tage verteilt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung abgedeckt sind oder dafür in Betracht kommen.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Besuchen Sie die Website Vereinsarbeit(neues Fenster).