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Darf ich Studentenarbeit leisten?

Sie dürfen unter der 600-Stunden-Regelung arbeiten, wenn Sie:

  • Student sind oder eine weiterführende Sekundarschule besuchen;
  • alt genug sind;
  • während Ihres Kurs- oder Ausbildungsprogramms nicht arbeiten;

Sind Sie Student?

Für die Bemessung der Sozialbeiträge gelten Sie als Student, wenn:

  • Sie einer anerkannten Ausbildung der Sekundarstufe, einer Hochschule oder Universität folgen;
  • dieses Studium bzw. diese Ausbildung Ihre Haupttätigkeit ist und mögliche Erwerbstätigkeiten eindeutig an nachrangig sind. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Arbeitszeit ein Bachelor-Studium absolviert, gilt in diesem Zusammenhang nicht als Student.

Sie gelten nicht als Student, wenn Sie:

  • bei einem Arbeitgeber einen mindestens 12 Monate laufenden Vertrag haben. Nach Ablauf dieser 12 Monate dürfen Sie bei diesem Arbeitgeber keinen Studentenjob mehr ausüben. Sie selbst und Ihr Arbeitgeber zahlen dann ohnehin bereits die regulären Sozialbeiträge. Bei einem anderen Arbeitgeber dürfen Sie weiterhin im Rahmen der Studentenarbeit tätig sein.
  • eine Abendschule besuchen oder einer anderen Art des Unterrichts mit reduzierter Stundenzahl nachgehen. Auch in diesem Fall können Sie keinen Studentenjob annehmen.

Die Beurteilung, ob das Studium Ihre Haupttätigkeit darstellt, ist nicht immer ganz einfach. Sie sind sich nicht sicher, was Ihr Status ist?

Kontaktieren Sie dann die Aufsicht über die Sozialgesetze (auf Französisch)(neues fenster) der FÖD Beschäftigung.

Sind Sie alt genug?

Sie müssen ein bestimmtes Alter erreicht haben, um als Werkstudent arbeiten zu können.
Als Werkstudent können Sie arbeiten, sobald Sie:

  • 16 Jahre alt sind;
  • 15 Jahre sind und die beiden ersten Jahre des Sekundarunterrichts abgeschlossen haben.

Studieren Sie in Teilzeit?

Falls Sie in Teilzeit studieren, gelten besondere Bedingungen. Um Studentenarbeit zu leisten,

  • müssen Sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sein als bei dem Arbeitgeber, bei dem Sie den praktischen Teil Ihrer Ausbildung absolvieren;
  • dürfen Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein Sommerpraktikum absolviert haben, sofern Ihre Praktikumsvereinbarung zum Zeitpunkt dieses Praktikums nicht galt;
  • dürfen Sie nicht zu Zeiten beschäftigt werden, in denen Sie Ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung folgen sollten;
  • dürfen Sie kein Arbeitslosen- oder Eingliederungsgeld beziehen.